Kosten und Abrechnung

Die Behandlungskosten beim Heilpraktiker orientieren sich naturgemäß am Umfang einer Untersuchung und Behandlung, dem erforderlichen Zeitaufwand, den durchzuführenden Maßnahmen unter Einbeziehung von Materialkosten und dem Schwierigkeitsgrad der Krankheit. Als Grundlage zur Rechnungsstellung gilt das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Bei den darin verzeichneten Beträgen handelt es sich um statistische Durchschnittswerte aus dem Jahre 1985. Die Angaben sind als Orientierung anzusehen und müssen den aktuellen Marktentwicklungen angepasst werden.


Von den gesetzlichen Krankenkassen werden die Heilpraktikerkosten nicht übernommen, wenn einmal von wenigen Ausnahmen bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen aus Kulanzgründen abgesehen wird.


Private Krankenversicherungen übernehmen in der Regel auch die Kosten für Heilpraktikerbehandlungen und deren Verordnungen, jedoch in sehr unterschiedlichem Umfang.


Behördenbedienstete und Beamte erhalten oftmals (auch nicht in jedem Falle) Beihilfe zu Heilpraktikerleistungen und deren Verordnungen. Auch hier gibt es Unterschiede, Leistungsbegrenzungen und -einschränkungen, über die sich der Betroffene bei seiner Beihilfestelle informieren sollte und muss. 

Das zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbarte Honorar ist verbindlich und unabhängig davon zu begleichen, ob und in welcher Höhe der Patient von Beihilfestellen oder privaten Krankenversicherungen Erstattungen erhält oder nicht.

Wichtig:

Heilpraktikerkosten können steuerlich geltend gemacht werden!
Fragen Sie Ihr/en Steuerberater/in!